EnEV 2014 - Änderungen ab 2016

Keine Veränderung beim Produkt Rolladenkästen

EnEV 2014, Änderungen ab 2016

Seit Mai 2014 gilt die aktuelle Energieeinsparverordnung.

Damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung in Kraft tritt, wurden in dieser Verordnung bereits Veränderungen für Neubauten ab 2016 eingebunden.

Auf dem Weg zum EU-weiten Niedrigstenergiege­bäude fordert die geltende Energieeinsparver-ordnung (EnEV 2014) ab 2016 noch effizientere Neubauten - mit weniger Pri­märenergiebedarf für die Anlagentechnik und mit mehr Däm­mung für die Außenhülle.

Für Neubauten gelten ab dem 1. Januar 2016 nachfolgende Standards:                                  

Der Primärenergiebedarf  für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung muss um 25 % sinken, der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 % steigen.

Welche Auswirkungen haben die geänderten Standards ab 2016 im Bereich Rollladenkästen?

Hier verändert sich nichts!

Rolladenkästen werden in der Referenztabelle in Zeile 1.1  unter Außenwand erwähnt. Der dort angegebene U-Wert von 0,28 W/(m2.K) ist aber nicht als Anforderung an den U-Wert des Rollladenkasten zu verstehen, sondern, der gesamte Wandaufbau inklusive Rollladenkasten muss diesen U-Wert erfüllen.

Referenzwerte sind keine Anforderungen für Einzelbauteile! 

Die Rollladenkästen werden übermessen, d.h. die Rollladenkasten - Fläche wird bei der Berechnung nicht separat berücksichtigt. 

Wie bisher müssen die  Anforderungen der DIN 4108-2:2013-02, der Bauregelliste 2015/2, und der DIN 4108-Beiblatt 2:2006-03 erfüllt werden.

Fazit:
Fasel - Rollladenkästen erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen, inklusive EnEV 2014 und der geänderten Standards ab 2016.

Der Planer kann daher zur Ermittlung des Energiebedarfs das vereinfachte Rechenverfahren mit dem reduzierten Pauschalfaktor ΔUWB=0,05 W/m²K ansetzen, sofern auch alle übrigen am Bau vorhandenen Wärmebrücken der  DIN 4108-Beiblatt 2:2006-03 entsprechen.